Rechtsprechung
BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 03.08.1967 - I A 2/66
- BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66
Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des …
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
Zu dieser letzteren Frage lag zu der Zeit, als das angefochtene Urteil erging, das dem Verwaltungsgericht damals noch unbekannte Urteil BVerwGE 27, 250 bereits vor, in dem der erkennende Senat mit eingehender Begründung entschied, der Anspruch des Bundes gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sei aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht, könne auch noch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.Der erkennende Senat hat in den angeführten Entscheidungen, insbesondere in der Entscheidung BVerwGE 27, 250, zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gesichtspunkten in ausreichendem Maße Stellung genommen; in dieser letzteren Entscheidung ist außerdem Bezug genommen auf die Entscheidung BVerwGE 27, 245, die zwar einen noch während des Wehrdienstverhältnisses ergangenen Leistungsbescheid betraf, aber sich mit der Frage befaßte, ob für den Erlaß des Leistungsbescheides auch Erwägungen erzieherischer Art zulässig seien.
In seiner Entscheidung BVerwGE 27, 250 (252) [BVerwG 28.06.1967 - VIII C 68/66] hat der erkennende Senat auch bereits die Widerlegung der Einwendungen vorweggenommen, die in dem angefochtenen Urteil gegen den Gedanken erhoben werden, daß die zur Zeit des Wehrdienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden können.
Die Gleichartigkeit der durch eine Dienstpflichtverletzung mit Schadensfolgen begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten einerseits und dem Bund und dem Soldaten andererseits braucht hier nicht näher dargelegt zu werden, weil das angefochtene Urteil insoweit keine entgegenstehenden Ausführungen enthält und die Zulässigkeit des Leistungsbescheides nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses im übrigen in der Entscheidung BVerwGE 27, 250 bereits hinreichend begründet ist.
- BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte …
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
In seinem Urteil vom 11. März 1971 - BVerwG II C 36.68 - (ZBR 1971, 176) hat derselbe Senat entschieden, der öffentlich-rechtliche Dienstherr dürfe zur Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge den Erben des Ruhestandsbeamten heranziehen; er ist hierbei der Auffassung entgegengetreten, die Rückforderung gegen den Erben könne vom Dienstherrn nicht mittels Leistungsbescheides, sondern nur mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. - BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64
Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des …
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
In dem das Beamtenrecht betreffenden Urteil des II. Senats BVerwGE 25, 280 wurde entschieden, die Möglichkeit, das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 anzuwenden, hindere den Dienstherrn grundsätzlich nicht, den Erstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend zu machen; darin wurde ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Leistungsklage des Dienstherrn neben der Möglichkeit des Erstattungsverfahrens sich aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Erstattungsvorschriften und aus der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz ergebe.
- BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
Mit dieser Begründung schließt sich das Verwaltungsgericht dem Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 18, 283 zwar an insoweit, als darin entschieden wurde, der Bund könne den Soldaten mittels Verwaltungsakts zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 SG verpflichten; es wendet sich aber gegen dieses Urteil insoweit, als darin ausgeführt wurde, der Soldat sei der vollziehenden Gewalt unterworfen bezüglich der die Regelung der Haftung betreffenden Rechtsbeziehungen, "die sich auch durch sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat nicht ändern" (…a.a.O. S. 286). - BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66
Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung …
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
Der erkennende Senat hat in den angeführten Entscheidungen, insbesondere in der Entscheidung BVerwGE 27, 250, zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gesichtspunkten in ausreichendem Maße Stellung genommen; in dieser letzteren Entscheidung ist außerdem Bezug genommen auf die Entscheidung BVerwGE 27, 245, die zwar einen noch während des Wehrdienstverhältnisses ergangenen Leistungsbescheid betraf, aber sich mit der Frage befaßte, ob für den Erlaß des Leistungsbescheides auch Erwägungen erzieherischer Art zulässig seien. - BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67
Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes …
Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 189.67
Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat seither noch vertieft in einem weiteren Falle, in dem die Wehrbereichsverwaltung einen Soldaten nach der Beendigung seines Wehrdienstes durch Leistungsbescheid zum Ersatz des Sachschadens verpflichtet hatte, den er während seines Wehrdienstes als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der Bundeswehr herbeigeführt hatte: Es wurde entschieden, der Leistungsbescheid, durch den der Bund als Dienstherr seinen Anspruch gegen einen Soldaten auf Ersatz des Schadens geltend mache, der ihm aus einer während des Wehrdienstverhältnisses begangenen Verletzung der Dienstpflicht entstanden sei, unterbreche die Verjährung dieses Anspruchs (BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]).
- BFH, 04.10.1973 - GrS 8/70
Umfang der Befugnis des BFH - Zweiter Rechtsgang - Aufhebung des Urteils - …
Er hat, weil er damit von den Urteilen des BVerwG I C 141/57 und VIII C 189/67 und von dem Urteil des BSG 5 RKn 67/66 abgewichen wäre, durch Beschluß vom 17. Januar 1972 GrS 8/70 (BFHE 105, 312, BStBl II 1972, 568) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorgelegt, ob ein oberster Gerichtshof des Bundes, wenn er seine Rechtsauffassung geändert hat, im zweiten Rechtsgang das Urteil der Vorinstanz aus Gründen aufheben darf, die der rechtlichen Beurteilung widersprechen, welche er im ersten Rechtsgang der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde gelegt hatte.